Buchungshotline: 06591 / 949 987 00

 

Allgemeinen Geschäftsdingungen der AKE-Eisenbahntouristik

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle ab dem 01.07.2018 abgeschlossenen Pauschalreiseverträge zwischen AKE-Eisenbahntouristik – Jörg Petry e.K., Kasselburger Weg 16, 54568 Gerolstein (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) und dem Kunden.

Im Sinne der nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Tagesfahrten Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen, und deren Reisepreis 500,00 € nicht übersteigt.

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1.  Reiseanmeldungen können schriftlich, mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende schriftlich, durch E-Mail, Fax oder SMS die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt.

1.3. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.4. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.5. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende uns den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 5 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Wir unterrichten den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff.

3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern wir uns nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet haben.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder die Annahme von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Mit Erhalt der Reisebestätigung und Aushändigung des aufgrund eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellten Sicherungsscheins sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens 30 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn wir nicht mehr nach Ziff. 12. (siehe unten) zurücktreten können.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, können wir nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

4.6. Für Tagesfahrten gelten abweichend von den Ziffern 4.1 bis 4.5 die nachfolgenden Bestimmungen. Die Anzahlung entfällt, und der Preis ist mit Abschluss des Vertrags vollständig fällig. Zum Abschluss eines Kundengeldabsicherungsvertrags und zur Aushändigung eines Sicherungsscheins sind wir nicht verpflichtet.

5. Leistungen und Pflichten

5.1. Wir behalten uns Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Wir dürfen eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn wir den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informieren.

5.2. Wir haben  Informationspflichten vorReiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach unseren vor Reisebeginn gemachten Angaben nach Ziff.5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. Wir haben über unsere Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen können wir Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. Wir haben dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

6. Leistungsänderungen

6.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Für Reisen und Tagesfahrten in Nostalgiezügen gilt, dass wir uns bei kurzfristigem Ausfall eines Waggons oder einer bestimmten Lokomotive wegen technischer Defekte oder anderer unvorhergesehener Gründe vorbehalten, einen Wagen- bzw. Loktausch vorzunehmen. Dies gilt auch für den geplanten Einsatz von Dampflokomotiven, die aufgrund von Brandschutzbestimmungen oder Waldbrandstufen nicht eingesetzt werden können.

6.2. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch uns sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn wir sie gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklären. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.3. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die wir ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten haben. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb unserer Annahmefrist annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt unser Angebot als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.4. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für uns geringere Kosten, so ist dem Reisenden der Mehrbetrag zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Wir können Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben  (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichten wir den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, können wir sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Wir können dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von uns bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von uns zu erstatten. Wir dürfen von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Wir haben dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Wir dürfen eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und uns tatsächlich entstanden sind.

8.4. Wir haben dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber uns erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei uns oder dem Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verlieren wir den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Wir können jedoch eine angemessene Entschädigung bei Bahnreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.

9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Bahnreisen
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 15% des Gesamtpreises
ab dem 44. vor Reisebeginn 25%
ab dem 29. vor Reisebeginn 35%
ab dem 21. vor Reisebeginn 60%
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn 90%

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von uns ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen ererben. Wir haben insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.

9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden sind wir zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. können wir vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Wir können jedoch, soweit für uns möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so können wir bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15,- € verlangen, soweit wir nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweisen, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von uns ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben können.

11. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden; Mitwirkungspflichten

11.1. Wir können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch uns vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Dasselbe gilt, wenn der Reisende sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass dies die sofortige Beendigung des Vertrags rechtfertigt. Wir behalten dann jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Wir müssen uns jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich Erstattungen durch den Leistungsträger.

11.2. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

12. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

12.1. Wir haben den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

12.2. Wir können vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

12.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 12.1. nicht erreicht und wollen wir zurücktreten, haben wir den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

12.4. Treten wir vom Vertrag zurück, verlieren wir den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

12.5. Wir sind infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und haben die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

13. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

13.1. Wir können vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn wir aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert sind und wir den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklären.

13.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 13.1. verlieren wir den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, sind zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und haben insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

14. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

14.1. Der Reisende hat uns einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn wir wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnten, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

14.2. Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von uns nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei uns oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

14.3. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Wir haben darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 14.2. (siehe oben).
Wenn wir nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhelfen, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Wir können die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Wir sind verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und unsere Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

14.4. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 14.1. (siehe oben) wird verwiesen.

14.5. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigern wir die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

14.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht haben wir den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

14.7. Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen uns Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

15. Haftungsbeschränkung

15.1. Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.

15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können wir uns gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

15.3. Auf Ziff. 14.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

16. Verjährung – Geltendmachung

16.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber uns oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

16.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

17. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) teil und haben uns dazu auch nicht verpflichtet.
Gemäß Art 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 haben Unternehmen, die Online-Dienstleistungsverträge eingehen, ihren Kunden bei verbraucherrechtlicher Streitigkeiten die Online-Streitbeilegung zu ermöglichen. Die Plattform der EU zur Online-Streitschlichtung erreichen Sie im Internet unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Reiseveranstalter: AKE-Eisenbahntouristik – Jörg Petry e.K., Kasselburger Weg 16, 54568 Gerolstein, Tel.: 06591 / 949 987 00, Fax: 06591 / 949 987 09, E-Mail: ed.kitsiruotnhabnesie-eka@ofni, https://www.ake-eisenbahntouristik.de

Stand 07/18